Der Solarertrag ist für Privatpersonen als sonstige Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG nur erklärungspflichtig, wenn der Freibetrag für sonstige Einkünfte in Höhe von 256 EUR überschritten wird.
Für Gewerbebetriebe stellt der Solarertrag eine erklärungspflichtige Betriebseinnahme i.S.d. § 15 EStG dar, wobei die Paketkosten Betriebsausgaben sind, die über die Laufzeit des Solaranlagen-Vertrags als AfA abzugsfähig sind.
Die steuerliche Behandlung hängt von deinen persönlichen Verhältnissen ab und kann in der Zukunft Änderungen unterworfen sein. Zur Klärung individueller steuerlicher Fragen sollte daher ein steuerlicher Berater eingeschaltet werden.
Diese Information stellt keine steuerrechtliche Beratung dar und ersetzt eine solche nicht. Eine Haftung für die Informationen ist ausgeschlossen.
Kommentare
0 Kommentare
Zu diesem Beitrag können keine Kommentare hinterlassen werden.